So lange Sie noch selbst für sich entscheiden können, dürfen Sie nur behandelt werden, wenn Sie Ihre Einwilligung dazu geben.
Wenn dies nicht mehr möglich ist, entscheidet ein Betreuer oder eine bevollmächtigte Person. Mit einer Patientenverfügung können Sie dies vorab regeln.
Verfügungen und Vollmachten
Die Patientenverfügung
Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht.
Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt.
Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt.
Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist.
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.